Text des Kartoffelerlasses vom 11. März 1757

Nachdem der Durchlauchtigste Fürst und Herr Herr Ernst August Constantin Herzog zu Sachsen tot:tit: Unser gnädigster regierender Fürst und Herr das Säen und Erbauen der Tartuffeln als einer zum Lebens=Unter halt und vielerlei anderen Gebrauch höchst nöthigen und nützlichen Frucht, in hiesigen Land- en gewöhnlich zu machen wünschen, um an solchen, besonders bey damahliger und auch künftig noch öfters zu befürchtender Theuerung derer Früchte ein annehmliches Surrogatum zu haben, und höchstdieselben dann, um die Einwohner deste mehr zu Cultivierung dieser so gemeinnützigen Frucht aufzumuntern, vor das beste Mittel ange sehen, auf die Erbauung derselben gewisse Praemien zu setzen, auch zu dem Ende, ohneer- achtet in der General=Revisions=Insruction Cap: XV § 40.die Tartuffeln nicht mit unter die erlaubten Arten von Sömmerungen ge- rechnet werden, ihn jedoch in Gnaden gestattet, und nachgelassen seyn soll; als werden nachgezeichnete fürstl. Beamte, adl. Gerichte und Staatsräthe hierdurch angewie- sen, allen und jedem Unterthanen und Unter- sassen hiesigen Fürstenthums und dazuge- hörigen Landen bekannt zu machen, daß dieselben nicht nur die Sömmerung mitdenen Tartuffeln hierdurch in Gnaden gestattet Und nachgelassen seyn soll, jedoch daß kein Unterthan über 1½ Acker auf die Hufe söm mern, und daß solche Sömmerungen nicht zer streut, sondern nach dem Inhalt der Revi sions=Ordnung cap: XV. § 40 so viel möglich nacheinander hin möge bestellet werden, widrigenfalls keine herrschaftliche oder adl. Schä- ferin solche wider die Regel einzeln gesömmerte Stücke zu hegen schuldig seyn soll,sondern, auch daß, wer in dem gegenwärtigen Jahre die meisten Tartuffeln, besonders der weißen Arth, erbauen, und solches durch Attestata von seines Orts Obrigkeit dociren wird, eine Beloh- nung von vierzig Thalern, der nächst diesem folgende, dreißig, der dritte, zwanzig, und der 4 te zehn Thaler pro praemio erhalten soll.

Sigl: Weimar zu .... , den 11. Martii 1757.

Fürstl. Sächsische Kanzlei dasselbst